Zum Inhalt springen

Grundordnung

§ 1 Geltungsbereich

Diese Grundordnung gilt für die Maria-Ward-Realschule in Bamberg

§ 2 Zielsetzung

(1) Unsere Schule ist dem kirchlichen Erziehungsauftrag gemäß ein Angebot für Schülerinnen, deren Eltern eine im katholischen Glauben wurzelnde, am christlichen Menschenbild orientierte Bildung und Erziehung bejahen und dies in Wahrnehmung ihrer Elternrechte wünschen. Dieses Angebot gilt auch für volljährige Schülerinnen.

(2) Unsere Schule beachtet den Bildungsauftrag der öffentlichen Schule und erfüllt in den allgemeinen Lehr- und Erziehungszielen die sich daraus ergebenden Anforderungen. Auf der Grundlage eines vielfältigen, den öffentlichen Schulen gleichwertigen Angebots von Bildungsinhalten bemühen wir uns, die Anlagen, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Schülerinnen zu entfalten, um sie zu ganzheitlichen, gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten zu erziehen. Insbesondere sollen die Bildungsinhalte der einzelnen Fächer so vermittelt werden, dass die Schülerinnen in ihrer christlichen Lebensinterpretation gefestigt werden.

(3) Grundlage der Erziehung an unserer Schule ist die Frohbotschaft Jesu Christi und die sich daraus ergebende Auffassung vom Menschen, von seinem Ziel und seinen Aufgaben, insbesondere seiner heutigen Verantwortung in Familie und Beruf, Kirche und Gesellschaft. Die Erziehung aus dem Geist des Evangeliums prägt den Unterricht und die Gestaltung des Schullebens. Unsere Schule will zu einer persönlichen Glaubensentscheidung befähigen und in Freiheit eine sittliche Persönlichkeitsentwicklung ermöglichen. Der Religionsunterricht besitzt eine zentrale Stellung und ist Pflichtfach in allen Altersstufen.

(4) Wir legen großen Wert auf die persönliche Auseinandersetzung mit gesellschaftlichen Denkweisen und weltanschaulichen Grundhaltungen, die in der heutigen Zeit den Glaubensvollzug erschweren können.

(5) Unsere Schule bemüht sich, die kognitiven, emotionalen und kreativen Begabungen der Schülerinnen für ihr Engagement in Familie und Gesellschaft, in Kirche und Staat wirksam werden zu lassen. Hierfür wollen wir im Geiste des Evangeliums einen Lebensraum der verantworteten Freiheit schaffen. Dabei sollen sich die Schülerinnen des Stellenwertes der Leistung für Mensch, Gesellschaft und Kirche bewusst werden.

(6) Unsere Schule kann ihren Auftrag nur in der gemeinsamen Verantwortung aller Beteiligten erfüllen. Deshalb ist die grundsätzliche Übereinstimmung von Lehrkräften, Eltern und Schülerinnen in der Anerkennung der Ziele katholischer Erziehung und Bildung notwendige Voraussetzung.

(7) Unsere Schule tritt für die im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (GG) und für die in der Bayerischen Verfassung verankerte Ordnung des freiheitlich demokratischen Rechtsstaates ein. Deshalb hält sie politische Bildung für wichtig; eine Politisierung der Unterrichtsfächer, des Schullebens und der Schulgemeinschaft widerspricht jedoch ihrem Selbstverständnis.

§ 3 Rechtsstellung

(1) Unsere Schule ist eine staatlich anerkannte Ersatzschule im Sinne des Artikels 7 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland, Art. 134 und 127 der Bayerischen Verfassung sowie Art. 90 und 100 des Bayer. Erziehungs- und Unterrichtsgesetzes.

(2) Unsere Schule ist als staatlich anerkannte Ersatzschule nach Maßgabe des Art. 100 BayEUG öffentlichen Schulen gleichgestellt. Sie ist im Rahmen der Gesetze frei in der Entscheidung über eine besondere pädagogische, religiöse oder weltanschauliche Prägung, über Lehr‑ und Erziehungs-methoden, über Lehrstoffe und Formen der Unterrichtsorganisation (vgl. Art. 90 BayEUG). Sie kann ihre Lehrziele selbstständig festlegen, sofern diese nicht hinter denen öffentlicher Schulen zurückstehen (vgl. Art. 7, Abs. 4 GG). Ihre Zeugnisse, Versetzungen und Prüfungen haben dieselbe Geltung und verleihen die gleichen Berechtigungen wie die der öffentlichen Schulen.

(3) Für unsere Schule gilt der verfassungsmäßige Grundsatz, dass Eltern und Schülerinnen, die mit der Zielsetzung der katholischen Schulen übereinstimmen, diese frei wählen können. Die Schulleitung hat, ohne an Einzugsbereiche gebunden zu sein, die Freiheit, die Bewerber auszuwählen. Eine Auswahl der Schülerinnen nach den Besitzverhältnissen der Eltern erfolgt nicht (vgl. Art. 7, Abs. 4, Satz 3 GG).

(4) Aufnahme und Verbleib einer Schülerin setzen die Übereinstimmung von Eltern und Schülerin mit den Zielsetzungen der Schule voraus.

(5) Unsere Schule kann je nach ihrer Möglichkeit und den örtlichen Bedürfnissen auch nichtkatholische Schülerinnen aufnehmen, ohne dass hierdurch der grundsätzliche Charakter der Schule verändert wird. Alle Schülerinnen besuchen den katholischen bzw. den evangelischen Religionsunterricht.

§ 4 Schulverhältnis

(1) Die Schülerinnen werden von den Eltern bzw. von den Erziehungsberechtigten nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen bei der Schulleitung angemeldet. Aus der Anmeldung kann kein Anspruch auf Aufnahme abgeleitet werden.

(2) Die Aufnahme einer Schülerin erfolgt durch Vertrag zwischen den Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schülerin und dem Direktorat. Der Abschluss des Vertrages bedarf der Schriftform mit beiderseitiger Unterschrift. Eine Voraussetzung für die Aufnahme einer Schülerin ist, dass sie und ihre Erziehungsberechtigten der Zielsetzung der Schule zustimmen.

(3) Die Erzdiözese Bamberg hat für alle ihre kirchlichen Schulen ab dem Schuljahr 2024/25, beginnend mit der 5. Jahrgangsstufe, ein Schulgeld in Höhe von € 50 € pro Monat beschlossen. Ermäßigung bzw. Erlass ist auf Antrag möglich. Eine rechtsgültige Abbuchungsermächtigung ist Voraussetzung für das Zustandekommen des Schulvertrags.

(4) Die Abmeldung einer Schülerin haben die Erziehungsberechtigten bzw. die volljährige Schülerin unter Angabe der künftig zu besuchenden Schule bzw. der anvisierten Arbeitsstelle schriftlich zu erklären.

(5) Das Direktorat kann unter anderem das Schulverhältnis beendigen, wenn sich die Schülerin bewusst in Gegensatz zum Verständnis und zu den Zielen unserer Schule stellt und erzieherischen Bemühungen um Änderung ihrer Haltung unzugänglich bleibt. Dies gilt insbesondere für den Fall der Abmeldung vom Religionsunterricht und des Austritts aus der Kirche (vgl. § 6 Abs. 4 der Grundordnung).

§ 5 Die Eltern

(1) Die Eltern haben vorrangig die Pflicht und das Recht ihre Kinder zu erziehen. Unsere Schule setzt sich mit Nachdruck dafür ein, dass Eltern die Möglichkeit haben, sachverständig an der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken. Die hierfür zuständigen Gremien sind die Klassenelternversammlungen, der Elternbeirat und das Schulforum.

(2) Als die zuständigen Erzieher ihrer Kinder wissen sich die Eltern in gemeinsamer Verantwortung mit unserer Schule auf den genannten Bildungs- und Erziehungsauftrag verpflichtet. Die Eltern können sich über Inhalt und Gestaltung des Unterrichts informieren und nach den vorgegebenen Richtlinien Einfluss nehmen. Diese Möglichkeit hat dort ihre Grenze, wo die unmittelbare, aufgrund fachlicher Zuständigkeit legitimierte pädagogische Verantwortung der Lehrkraft für ihren Unterricht beginnt, die in grundsätzlicher Übereinstimmung mit der Schulleitung wahrgenommen wird.

(3) Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten sind für die Erfüllung der Schulpflicht verantwortlich.

§ 6 Die Schülerinnen

(1) Jede Schülerin hat einen Anspruch auf Bildung und Erziehung. Die Schülerinnen können Anregungen zum Unterricht und zum schulischen Leben geben und mit ihren Lehrkräften besprechen. In allen Angelegenheiten, in denen eine Schülerin Rat und Hilfe sucht, kann sie sich an eine Lehrkraft ihres Vertrauens wenden.

(2) Die Schülerinnen sind zum regelmäßigen und pünktlichen Besuch des Unterrichts und der für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen verpflichtet. Unsere Schule erwartet von ihren Schülerinnen, dass sie beitragen zu einer freundlichen, humanen Schulatmosphäre und dass sie entsprechend ihren Fähigkeiten das Schulleben aktiv mitgestalten. Dazu gehört auch die Teilnahme bzw. Mitwirkung an den religiösen Veranstaltungen und der Einsatz für soziale Problemfelder. Die Schülerinnen, insbesondere ihre gewählten Vertreterinnen, wirken an den Entscheidungen der Schule in einer Weise mit, die ihrer Mündigkeit und ihrem sachlichen Verständnis entspricht.

(3) Bei Verstößen einer Schülerin gegen ihre Pflichten sind zunächst geeignete pädagogische Maßnahmen zu ergreifen. Erscheinen diese im Hinblick auf die Schwere der Pflichtverletzung nicht ausreichend, so kommen Ordnungsmaßnahmen in Betracht.

(4) Das Direktorat kann den Schulvertrag fristlos nur aus wichtigem Grund kündigen. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Schülerin schwerwiegend gegen die Hausordnung verstoßen hat und Verwarnungen ohne Erfolg geblieben sind, wenn die Schülerin oder die Erziehungsberechtigten sich gegen das Selbstverständnis und die Ziele unserer Schule stellen und sich einer Änderung ihrer Haltung verschließen oder wenn erhebliche Verstöße gegen das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit vorliegen. Auch die Abmeldung einer Schülerin vom Religionsunterricht berechtigt das Direktorat zur Kündigung aus wichtigem Grunde.